AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen MN-Fotografie

(auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/AGB der Österreichischen Fotografen)

 

 

I. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB
genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen. Die Geschäftsbedingungen kommen gleichermaßen zu tragen, ob nun ein oder
mehrere Fotografen beauftragt und/oder beteiligt sind.
1.2 Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die Anwendbarkeit an. Nebenabreden sind
unwirksam, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich vorliegen. Der
Kunde anerkennt ebenfalls, dass die AGB des Fotografen stets Vorrang haben, für den Fall,
dass der Kunde eigene AGB dem Geschäft zugrunde legen will.
1.3 Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen
zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass
der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
1.4 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des
Fotografen.
1.5 Das Unternehmen (Monika Nanasi Fotografie) erbringt seine Leistungen ausschließlich
auf der Grundlage der vorliegenden AGB.
1.6 Angebote der Fotografen sind freibleibend und unverbindlich, außer es wird explizit im
Angebot erwähnt.
1.7 Ein Vertrag mit dem Fotografen kommt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes
zustanden. Für Privatkunden gilt eine Akontozahlung von 50 % des vereinbarten Honorars bei
Auftragserteilung, ab einem Auftragswert von EUR 500,00.
1.8 Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail,
Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem
Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine
Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags.
Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
1.9 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in
§ 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop zu erwerben.
Darüberhinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem Fotografen gesondert vereinbart
werden. Das Angebot des Fotografen im Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag
kommt durch Einlangen der Bestellung beim Fotografen zustande. Der Fotograf stellt die
vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an
die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
II. Anmeldung
2.1 Kunden, welche sich online, telefonisch oder per E-Mail für ein Fotoshooting anmelden und
den Auftrag/Termin rückbestätigen, verpflichten sich in jedem Fall zur Zahlung des vereinbarten
Honorars.
2.2 Vereinbarte Termine müssen bis spätestens 2 Werktage vorher verschoben werden. Bei
Schlechtwetter wir das Shooting kostenlos auf den nächstmöglichen Termin verschoben.
2.3. Die Fotografin ist berechtigt bei unüberwindbaren Gründen (Schicksalsschläge, Erkrankung
etc. den vereinbarten Termin abzusagen und/oder zu verschieben. Ein Schadenersatzanspruch
oder Minderungsanspruch ist ausgeschlossen.

III. Gültigkeit von Links / Auswahl der Fotos durch Kunden
3.1 Werden Links zur Voransicht oder zur Vorauswahl der Fotos an den Vertragspartner
gesendet, so sind diese Links 10 Tage gültig. Danach verlieren die Links ihre Gültigkeit und
werden gelöscht. Sollte der Vertragspartner eine Verlängerung des Links benötigen, so ist dies
mit der Fotografin zu vereinbaren.
3.2. Werden Fotos mit einem Link, elektronisch zur Auswahl über eine Online-Galerie dem
Kunden gesendet, so hat der Kunde 10 Tage Zeit sich für die vereinbarte Anzahl der zu
bearbeitenden Fotos zu entscheiden. Trifft der Kunde innerhalb dieser 10 Tage keine
Entscheidung, behält sich die Fotografin das Recht vor, selbstständig Foos auszuwählen. Der
Kunde wird über die getroffene Auswahl informiert und hat 5 Tage Einspruchsfrist. Der
Einspruch muss schriftlich erfolgen. Danach gilt die Auswahl als bestätigt und die Bearbeitung
als durchgeführt.
3.3 Für die neuerliche Erstellung einer neuen Online-Galerie sowie das erneute Raussuchen
und Hochladen der Bilder wird eine Aufwandspauschale von € 45.- verrechnet. Dies ist mittels
Überweisung im Vorfeld zu bezahlen. Erst nach Zahlungseingang wird die Online-Galerie für
weitere 10 Tage freigeschaltet. Die neue Online-Galerie wird auch am 11. Tag wieder gelöscht.
IV. Überlassenes Bildmaterial
4.1 Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher
Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch
für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
4.2 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um
urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke nach dem Urheberrechtsgesetz handelt.
4.3 Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind
eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
4.4 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall,
dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
4.5 Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte
nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung
weitergeben.
4.6 Der Kunde bekommt ausschließlich printfähige Fotos im JPG Format die vom Fotografen
bearbeitet wurden. Unbearbeitete Originaldateien werden nicht an den Kunden weitergegeben.
Für den Erhalt von unbearbeiteten Originaldateien muss der Kunde den Fotografen vor der
Angebotslegung darauf hinweisen. Nachträgliche Reklamationen sind nicht möglich.
V. Urheberrechtliche Bestimmungen
5.1 Der Kunde erwirbt grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
5.2 Abweichende bzw. ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
5.3 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG)
stehen Monika Nanasi Fotografie zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall
eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der
vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der
in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls
erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags
(erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur
für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete
Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
5.4 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im

Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar

beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt

MONIKA NANASI Fotografie – https://mn-fotografie.com

Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74
Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung
dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. Eine Kennzeichnung
mit einem fremden Namen / Herstellerbezeichnung ist nicht erlaubt.
5.5 Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch
elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet. Auch darf das
Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt
werden.
5.6 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 3.4 oben) erfolgt.
5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise
auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen,
ausgenommen dies wurde ausdrücklich in der Rechnung vermerkt.
5.8 Der Fotograf darf jene Fotos für Eigenwerbung nutzen auf denen keine Personen erkennbar
abgebildet sind. Dafür bedarf es keine Zustimmung des Kunden.
5.9 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die
Webadresse mitzuteilen.
VI. Haftung
6.1 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter
Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release
Formular beigefügt. Der Kunde hält den Fotografen diesbezüglich Schad- und klaglos. Der
Fotograf garantiert die Zustimmung von berechtigten Dritten (z.B. Modelle) nur im Fall
ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke. Der Erwerb von
Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der
Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten
Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
6.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Sicherung der Daten. Wurden die Daten dem
Kunden per Server, per DVD oder USB-Stick übermittelt ist der Kunde für die Datensicherung
selbst verantwortlich.
6.3 Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder
ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
6.4 Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit größter Sorgfalt.
Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche schwere Krankheit, Todesfall
im engsten Familienkreis, Verkehrsunfall etc. der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht
erscheinen können, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste
oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig aufgrund schwerer Krankheit, Todesfälle
im engsten Familienkreis oder höherer Gewalt zum Ausfall des Fotografen kommen, bemüht
sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene
Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Alle geleisteten
Anzahlungen werden dem Auftraggeber unmittelbar wieder auf sein Konto gutgeschrieben.
Sofern der Hauptauftrag aus welchen Gründen auch immer nicht zustande kommt, der
Auftraggeber jedoch die Aufnahmen behalten möchte, die im Rahmen eines Pre-Wedding Shootings

entstanden sind, wird hierfür ein Pauschalhonorar i.H.v. 500 EUR fällig. Für
Mehrkosten, die durch Buchung Dritter (Fotografen, Fotodesigner etc.) entstehen, wird nicht gehaftet.
6.5 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch
den Fotografen oder dem Labor zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom
Fotografen abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu, vorausgesetzt,
die Ursache liegt beim Fotografen. Mangelhaftigkeiten, die im Labor entstanden sind, müssen
auch im Labor geltend gemacht werden, für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
Farbdifferenzen bei Nachbestellungen liegen in der Natur der Laborchemie und gelten nicht als
erheblicher Mangel.
6.6 Bei Aufträgen, die die Aushändigung der digitalen Dateien inkludieren, ist die anschließende
Aufbewahrung des Negativs/digitaler Dateien nicht Teil des Auftrags. Digitale Dateien werden
ohne Gewähr aufbewahrt. Jedoch obliegt nach der Übergabe der Negative/digitaler Dateien die
Sorge der Aufbewahrung und Schutz vor Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder Feuer und
Wasserschäden, dem Auftraggeber.
VII. Eigentum und Archivierung
7.1 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht den Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler
Bilddateien besteht nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine
abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen
hergestellte Bilddateien.
Speziell zu betrachten ist hier das in den Angeboten erwähnte: „Alle ausgewählten Fotos auf
Datenträger“. So schließen die Fotografen technisch unbrauchbare sowie dem Ruf der
Fotografen oder anderer Personen schädigende Fotos, sowie Fotos, die nach Meinung der
Fotografen nicht veröffentlicht werden sollen, von dieser Sammlung aus.
7.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung ist innerhalb des Familien- und Freundeskreises
erlaubt. Eine Veröffentlichung, die nicht im Rahmen der privaten Nutzung liegt, benötigt das
Einverständnis der Fotografen.
7.3 Die Fotografen werden die Aufnahmen ohne Rechtspflicht archivieren, um die Beweispflicht
bei Urheberrechtsverletzungen nachkommen zu können. Nach Art. 17 Abs. 3e) DSGVO besteht
kein Löschanspruch, wenn die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen erforderlich sind. Personenfotos sind nicht nur personenbezogenen Daten,
sondern auch Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, die nach § 64 UrhG 70 Jahre p.m.a. (nach
dem Tod des Urhebers) urheberrechtlich geschützt sind (Schutzfristen). Um Rechte z.B. auf
Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG oder Schadensersatz, § 97 UrhG, geltend machen
und die Urheberschaft, § 10 UrhG, beweisen zu können, werden die Originale (RAW-Dateien)
sowie die vom Kunden ausgewählten Bilddaten aufgehoben. Im Fall des Verlusts oder der
Beschädigung stehen den Vertragspartnern keinerlei Ansprüche zu. Diese haben jedoch das
Recht, im Falle von Verlust o.ä., diese Dateien anzufragen und unter Zahlung einer
Aufwandsentschädigung erneut zu bekommen.
VIII. Kennzeichnung
8.1 Die Fotografen sind berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm
geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu
versehen. Für die Vertragspartner stellen wir eine Version der Bilder ohne Kennzeichnung für
die private Verwendung zur Verfügung.
8.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von
Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografen als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar sind.

IX. Nebenpflichten
9.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die
Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den
Fotografen diesbezüglich Schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus
dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG
9.2 Sollten die Fotografen vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und
stellt die Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht
beruhen.
9.3 Das Brautpaar ist verpflichtet Ihre Gäste und andere Dienstleister vor der Hochzeit darüber
zu informieren, dass ein Fotograf anwesend sein wird und den Hochzeitstag fotografisch
begleiten wird. Diese Personen können möglicherweise aufgrund der fotografischen
Reportgage auf diesen Bildern wiederzufinden sein. Aufgrund des Rechtes am eigenen Bild
muss ein Gast / Dienstleister mit der fotografischen Dienstleistung nicht einverstanden sein, so
dass er dies schriftlich beim Fotografen einreichen und Widerspruch einlegen muss. Sollte
keine schriftlicher Widerspruch erfolgen, so wird dies als stillschweigende Zustimmung
gedeutet.
X. Verlust und Beschädigung
10.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
haften die Fotografen – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haften die Fotografen nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere
Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; Die Fotografen haften insbesondere nicht für
allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten
und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle
Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
10.2 Punkt 8.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte
und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
XI. Vorzeitige Auflösung
11.1 Die Fotografen sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das
Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag
auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der
Bonität des Vertragspartners bestehen. Gegenüber dem Fotografen können keinerlei
Ansprüche gestellt werden. Die Kündigung muss durch den Vertragspartner nicht bestätigt
werden.
XII. Leistung und Gewährleistung
12.1 Die Fotografen wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag im
Notfall auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors, etc.) ausführen lassen. Ein
Notfall ist gegeben bei einer akuten schweren Krankheit oder sonstigen starken
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, sowie wenn äußere Umstände das Erreichen des
Auftragsortes unmöglich machen. Speziell in dem Fall, dass äußere Umstände es den
Fotografen nicht ermöglichen den Auftrag auszuführen, sind diese Schad- und Klaglos zu
halten.
Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, sind die Fotografen
hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.

Dies gilt ins besonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
12.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haften die Fotografen nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des
Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
12.4 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten
nicht als erheblicher Mangel. Punkt 10.1 gilt entsprechend.
12.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich
und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als
auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
12.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen
abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche
Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher
Mangel. Punkt 10.1. gilt entsprechend.
12.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.
Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 10.1 entsprechend.
12.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material
urheber- und/oder Leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
12.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung
von Tonwerken in jedweden Medien.
12.10 Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer
Wahl einsetzen.
12.11 Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial im Format JPG. Die
Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.
XIII. Werklohn / Honorar
13.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht den Fotografen ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
13.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn
eine Verwertung unterbleibt, eine Ehe annulliert wird oder von der Entscheidung Dritter
abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
13.3 Preisänderungen treten mit Veröffentlichung der neuen Preise in Kraft. Mit Inkrafttreten
ersetzen sie alle zuvor genannten Preise und Konditionen.
13.4 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen
erfolgt, sind gesondert zu bezahlen, sofern nicht im Angebot aufgeführt oder in einem Paket
enthalten.
13.5 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.
13.6 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. Als Richtwert ist eine
Besprechung üblich. Für eine zweite oder dritte Besprechung ist der halbe Stundensatz laut
Preisliste anzuwenden.
13.7 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner
Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht den Fotografen mangels anderer Vereinbarung das
vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus
Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten entsprechendes Honorar und alle
Nebenkosten zu bezahlen.

13.8 Bei einer Stornierung des Auftrags bis 6 Monate vor dem vereinbarten Termin sind alle
Voranzahlungen zurückzuzahlen. Bei einer Stornierung zwischen 6 und 2 Monaten vor dem
Termin ist die Hälfte der Voranzahlung zurückzuzahlen; bei einer Terminverschiebung ist dieser
Betrag dem nächsten Termin anzurechnen. Bei einer Stornierung zwischen einem Monat und
dem vereinbarten Termin ist die gesamte Voranzahlung einzubehalten.
13.9 Alle Preise verstehen sich in EURO ohne MwSt. (Steuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß
§6(1)27 UStG) und ohne etwaige Versandkosten.
XIV. Lizenzhonorar
14.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im
Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder
angemessener Höhe gesondert zu.
14.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
14.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der
Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem
Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als
immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen
Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den
Beseitigungsanspruch.
XV. Zahlung
15.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Das
Resthonorar ist nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel
vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab
Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassen-überweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungs-eingang als erfolgt.
Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten
des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen
mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungs-ansprüche geltend, ist das Honorar
gleichwohl zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom
Zahlungseingang als erfolgt.
15.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung
jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
15.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
15.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst
mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich
erklärt, vor.
15.5. Das Eigentum an der Ware (der Fotos) verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung beim
Dienstleiser. Bis dahin ist der Kunde nicht berechtigt, das Material zu nutzen, zu veröffentlichen,
zu vervielfältigen oder zu verbreiten.
15.5 Entsteht ein Zahlungsverzug von mehr als einem Kalendermonat werden dem
Auftraggeber 15% Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
XVI. Datenschutz
16.1 Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende

Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des
Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten
zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner
angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des
Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten
für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die
unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners
namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem
geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien,
sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und
gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur
solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um
die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem
Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange
gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller
Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
5. Speicherdauer für Lichtbilder / Fotos:
Die Fotografen werden die Aufnahmen ohne Rechtspflicht archivieren, um die
Beweispflicht bei Urheberrechtsverletzungen nachkommen zu können.
Nach Art. 17 Abs. 3e) DSGVO besteht kein Löschanspruch, wenn die Daten zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind.
Personenfotos sind nicht nur personenbezogenen Daten, sondern auch Lichtbildwerke,
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, die nach § 64 UrhG 70 Jahre p.m.a. (nach dem Tod des
Urhebers) urheberrechtlich geschützt sind (Schutzfristen). Um Rechte z.B. auf
Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG oder Schadensersatz, § 97 UrhG, geltend
machen und die Urheberschaft, § 10 UrhG, beweisen zu können, werden die Originale
(RAW-Dateien) sowie die vom Kunden ausgewählten Bilddaten aufgehoben. Im Fall des
Verlusts oder der Beschädigung stehen den Vertragspartnern keinerlei Ansprüche zu.
Diese haben jedoch das Recht, im Falle von Verlust o.ä., diese Dateien anzufragen und
unter Zahlung einer Aufwandsentschädigung erneut zu bekommen.
6. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf
gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst –
zu erhalten • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen
Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlan-gen
• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene
Einwilligung zu widerrufen
• Datenübertragbarkeit zu verlangen
• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zu kennen und
• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde
Beschwerde zu erheben
7. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen
und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich
bekannten Fotografen wenden. Detaillierte Informationen zum Datenschutz können auf
folgender Seite: https://www.mn-fotografie.com/datenschutz eingeholt werden.
16.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner Adresse /
Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange
das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.
XVII. Gutscheine
17.1 Mit dem Gutschein erwirbt der Käufer ein Guthaben für Dienstleistungen die auf
www.sarabubna.com angeboten werden. Ausgenommen sind die Hochzeitspakete, außer der
Gutschein ist dezidiert für eines der angebotenen Hochzeitspakete ausgestellt worden.
17.2 Noch nicht eingelöste Gutscheine sind übertragbar und können von jedem verwendet
werden, der den Gutschein vorlegt. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Bei Verlust eines
Gutscheins ist kein Ersatz möglich. MONIKA NANASI Fotografie übernimmt keine Haftung für
Kosten, die zum Einlösen des Gutscheins entstehen. Der Gutschein Berechtigte, muss für die
Dienstleistung im Vorfeld einen Termin vereinbaren. Der Gutscheinberechtigte hat keinen
Anspruch auf, jeden Wunschtermin seiner Wahl für Fotografische Dienstleistungen. In diesen
Fall muss der Gutscheinberechtigte sich auf einen anderen möglichen Termin einigen, der für
Kunde und Fotografin möglich ist.
17.3 Reklamationen beim Kauf eines Gutscheins von Monika Nanasi Fotografie müssen
innerhalb von 14 Tagen ab Kauf erfolgen. Reklamationen ab 14 Tagen nach dem Kauf bzw.
Umtausch werden nicht mehr anerkannt. Bei Beschädigungen des Gutscheins ist ein
Umtausch/Rückgabe nicht mehr möglich.
17.4 Eine missbräuchliche oder mehrfache Einlösung eines Gutscheins wird strafrechtlich
verfolgt. Dazu zählt ausdrücklich auch der Versuch einer missbräuchlichen oder mehrfachen
Einlösung.
17.5 Nach Zusendung des Gutscheines stehen dem Fotografen, bei einem Rücktritt vom
Kaufvertrag, 10% von dem ursprünglichen Kaufobjektes als Aufwandsentschädigung zu.
17.6. Die Gültigkeit der Gutscheine ist auf 2 Jahre zeitlich nach Ausgabe begrenzt.
XVIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

18.1 Der Fotograf darf all jene Fotos für Eigenwerbung nutzen auf denen keine
wiedererkennbaren Personen abgebildet sind. Dafür bedarf es keine Zustimmung des Kunden.
18.2 Der Fotograf ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis der betreffenden Personen bzw.
bei Kindern der Erziehungsberechtigten berechtigt Fotos von Personen im Internet oder in
Druckform für Eigenwerbung zu veröffentlichen.
XIX. Salvatorische Klausel
19.1 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam so
berührt sie die Rechtswirksamkeit der anderen Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbestimmungen nicht. Der Fotograf verpflichtet sich, falls eine Bestimmung dieser
Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam ist, diese Bestimmung durch eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Willen am nächsten kommt und
dem gewollten Zweck am besten entspricht.
XX. Schlussbestimmungen
20.1 Gerichtsstand für alle Geschäfte ist das für den Firmensitz des Fotografen sachlich und
örtlich zuständige Gericht Salzburg Stadt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unterliegen dem österreichischen Recht. Das österreichische Recht geht auch dem
internationalen Kaufrecht vor. Für alle Geschäfte und Aufträge des Fotografen in denen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil werden gilt diese Bestimmung ebenso.
Widerspricht eine der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem geltenden
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) so tritt im Streitfall an dessen Stelle eine Regelung die am
besten den Sinn der ursprünglichen Regelung wiedergibt.
20.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
20.3 Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
20.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des
Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
20.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem
angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
20.6 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.

„Verantwortlich für den Inhalt: Monika Nanasi”

Salzburg, 17.03.2026.